31 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e LPG als vorübergehende parzellenweise Verpachtung bewilligt werden könnte, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und im vorliegenden Verfahren wurde bis dato auch keine solche Bewilligung eingereicht. Grundsätzlich festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang, dass mit der Änderung der gesetzlichen Gewerbegrenze und soweit zuvor noch kein landwirtschaftliches Gewerbe vorgelegen hat, die parzellenweise Verpachtung vor Inkrafttreten der Änderung von Art. 1 Abs. 1 BPG per 1. April 2019 für die Gewerbebeurteilung nach der Herabsetzung der Gewerbegrenze kaum von Bedeutung sein kann und die Frist von Art. 8 Bst.