5.2.2 Wie bereits hiervor in E. 5.1 ausgeführt, liegt mit dem Pachtvertrag vom 14. Januar 2015 (pag. 124) eine Parzellenpacht vor, die spätestens mit der Feststellungsverfügung des Regierungsstatthalteramts nach Art. 30 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober 1985 in der vorliegend gültigen Fassung vom 1. Januar 2014 (LPG; SR 221.213.2) bewilligungspflichtig geworden ist. Ob der Pachtvertrag, wie von der Vertreterin geltend gemacht, gemäss Art. 8 Bst. a BGBB i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und Abs. 2 Bst.