5.2.1 Soweit der Betrieb der Rekurrentin die Kriterien für ein landwirtschaftliches Gewerbe ab der Revision von Art. 1. Abs. 1 BPG erfüllt, sind sämtliche Grundstücke, die überwiegend der landwirtschaftlichen Nutzung dienen und deren Verkehrswert somit durch diese Nutzung bestimmt wird, gemäss Art. 56 Abs. 1 Bst. a StG und Art. 13 Abs. 1 ABD nach dem Ertragswert nach Massgabe des bäuerlichen Bodenrechts von Bund und Kanton zu bewerten. Dies würde, da sie integrierender Teil des landwirtschaftlichen Gewerbes darstellt, auch für die Betriebsleiterwohnung im Gebäude Wohnhaus/Scheune/7 gelten (Art. 2 Abs. 1 Bst. a VBB). Dies, auch