Die von der Steuerverwaltung dazu geltend gemachte Nichtigkeit der Feststellungsverfügung entbehrt jeglicher Grundlage und ist nicht weiter zu erörtern. Betreffend die in diesem Zusammenhang seitens der Steuerverwaltung bemängelten Annahmen des Gutachters des Inforama zu Art. 8 Bst. a BGBB oder betreffend das vorbestehende Pachtverhältnis in Ziffer 2 Sachverhalt der Gewerbebeurteilung, kann auf das in E. 5.1 zweiter Absatz Gesagte und die nachfolgenden Ausführungen verwiesen werden.