[besucht am 2.8.2021]). Mit einem ausgewiesenen Produktionspotential von 0.6 bis 0.7 SAK qualifiziert der Betrieb der Rekurrentin somit ab Inkrafttreten der neuen Gewerbegrenze grundsätzlich als landwirtschaftliches Gewerbe. Dies geht auch aus der seitens der Vertreterin eingereichten Feststellungsverfügung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 6. August 2020 hervor, die als Entscheid der im Bereich des bäuerlichen Bodenrechts zuständigen Verwaltungsbehörde sowie gemäss den Erläuterungen 2020 und im Sinne einer widerspruchsfreien Anwendung des bäuerlichen Bodenrechts für die Amtliche Bewertung grundsätzlich verbindlich ist (vgl. Erläuterungen 2020, S. 9).