5.2 Mit der per 1. April 2019 in Kraft getretenen Gesetzesänderung von Art. 1 Abs. 1 BPG haben sich die Voraussetzungen für die Qualifikation des Betriebs als landwirtschaftliches Gewerbe geändert. Die Gewerbegrenze wurde für Betriebe im Berg- und Hügelgebiet entsprechend dem Grenzwert von Art. 5 Bst. a BGBB auf 0.6 SAK, für die übrigen Betriebe auf 0.85 SAK herabgesetzt. Der Betrieb der Rekurrentin liegt gemäss dem Geobasisdatensatz zu den landwirtschaftlichen Zonen zu 100 % in der Hügelzone (einzusehen unter: , Menu "Geokatalog > Thema wechseln > BLW > Erschwernisse und Einschränkungen > Landwirtschaftliche Zonengrenzen" [besucht am 2.8.2021]).