- 13 - zellenpacht ausgegangen wurde). Mangels Vorliegens eines landwirtschaftlichen Gewerbes bis zum 1. April 2019 sind aber die Bestimmungen zur Parzellenpacht resp. zur Auflösung des landwirtschaftlichen Gewerbes von Art. 8 Bst. a BGBB ohnehin gar nicht auf den Betrieb der Rekurrentin anwendbar, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Selbst wenn ein landwirtschaftliches Gewerbe vorgelegen hätte, würde die Rechtsfolge von Art. 8 Bst. a BGBB an der fehlenden Bewilligung resp. an der fehlenden Rechtmässigkeit für die parzellenweise Verpachtung scheitern (vgl. Eduard Hofer, a.a.O., N. 9a zweiter Absatz zu Art. 8 BGBB).