Vor diesem Hintergrund bleibt zur seitens der Steuerverwaltung geltend gemachten sechsjährigen Frist von Art. 8 BGBB bei parzellenweiser Verpachtung eines landwirtschaftlichen Gewerbes, folgendes ergänzend festzuhalten: Der Pachtvertrag ab 2012 vom 14. Januar 2015 erstreckt sich nicht auf den ganzen Betrieb. Nicht nur die Betriebsleiterwohnung, sondern auch weitere Teile des Betriebs wie die Waldparzellen und ein Teil der Ökonomiegebäude wurden nicht mitverpachtet. Damit kann ab dem 1. Januar 2012 bis am 1. Januar 2018 wohl von einer Parzellenpacht von über sechs Jahren ausgegangen werden (vgl. Pachtvertrag vom 14.1.2015, Beilage 6 zum Rekurs, pag.