Damit erfüllte der Betrieb der Rekurrentin vor der Revision von Art. 1 Abs. 1 BPG per 1. April 2019, wo für die Gewerbeeigenschaft im Berg- und Hügelgebiet noch 0.75 SAK notwendig waren, die Voraussetzungen für die Qualifikation als landwirtschaftliches Gewerbe nicht. Der Betrieb ist somit im hier massgeblichen Beurteilungszeitpunkt für die amtliche Bewertung ab 2018 nicht als landwirtschaftliches Gewerbe zu qualifizieren.