O., N. 107 und N. 110c zu Art. 7 BGBB). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass eine eingehende und objektive Prüfung und Berechnung des möglichen und realistischen Produktionspotentials, wie in der Gewerbebeurteilung des Inforamas vom 22. Juli 2020, auch zu einem früheren Zeitpunkt bereits dasselbe, tiefere Ergebnis von im besten Fall 0.7 SAK gezeitigt hätte. Damit erfüllte der Betrieb der Rekurrentin vor der Revision von Art. 1 Abs. 1 BPG per 1. April 2019, wo für die Gewerbeeigenschaft im Berg- und Hügelgebiet noch 0.75 SAK notwendig waren, die Voraussetzungen für die Qualifikation als landwirtschaftliches Gewerbe nicht.