zu Art. 7 BGBB). Die Differenz ergibt sich insbesondere aus der Tatsache, dass die Berechnung aus dem Jahr 2015 nicht auf einer eingehenden Prüfung beruhte, sondern schlicht auf die vorhandenen 18 Anbindeplätze für Milchkühe im Stall abgestellt hat, ohne deren Wirtschaftlichkeit zu prüfen. Dies, obwohl auf dem Betrieb im Jahr 2015 resp. seit dem Jahr 2007 keine Milchkühe mehr gehalten und wie in der Beurteilung seitens des Inforama aufgezeigt, bereits auf die Jungviehaufzucht umgestellt worden war.