5. Aus der dargelegten Entwicklung der gesetzlichen Grundlagen geht hervor, dass die seitens der Vertreterin geltend gemachte Gewerbeeigenschaft ab dem Jahr 2018 bis zum 1. April 2019 noch nach den alten, damals geltenden Voraussetzungen für ein landwirtschaftliches Gewerbe zu beurteilen ist. Zur Qualifikation des Betriebs, zu der die vorliegend interessierende Parzelle G.________ Gbbl. Nr. 1___ gehört, ist folgendes festzuhalten.