4.1.2 In der Bewertungspraxis der Steuerverwaltung werden diese Werte des bäuerlichen Bodenrechts gemäss der Bestimmung von Art. 56 Abs. 1 Bst. a StG übernommen, weshalb die Steuerverwaltung mit der Änderung und Ergänzung des Art. 1 BPG per 1. April 2019 ihre Praxis ebenfalls entsprechend angepasst hat (vgl. dazu Erläuterungen 2020, S. 9).