Im Kanton Bern war die Gewerbegrenze in Art. 1 Abs. 1 und Abs. 1a des Gesetzes über das bäuerliche Boden- und Pachtrecht (BPG; BSG 215.124.1) für Betriebe im Berg- und Hügelgebiet bis zum 31. März 2019 auf 0.75 SAK festgelegt. Mit Beschluss des Grossen Rats vom 5. September 2018 wurde der Grenzwert für die Unterstellung eines landwirtschaftlichen Betriebs unter die Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Gewerbe ab dem 1. April 2019 für Betriebe im Berg- und Hügelgebiet neu auf 0.6 SAK und für die übrigen Betriebe auf 0.85 SAK festgelegt.