4.1.1 Gemäss dem Vorbehalt des kantonalen Rechts in Art. 5 BGBB können die Kantone auch kleinere landwirtschaftliche Betriebe, welche die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 BGBB nicht erfüllen, den Bestimmungen für landwirtschaftliche Gewerbe unterstellen und die Gewerbegrenze auf einen Bruchteil der Standardarbeitskraft von Art. 7 BGBB festlegen. In der bis zum 31. Dezember 2013 gültigen Fassung von Art. 5 Bst. a BGBB lag die minimale Betriebsgrösse bei 0.75 SAK. Danach, gemäss der am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Fassung, lag der Grenzwert auf kantonaler Ebene bei 0.6 SAK.