- 11 - Art. 4 und Art. 11 ff. BGBB insbesondere betreffend das Erbrecht sowie die Veräusserung besondere, die Verkehrsfähigkeit einschränkende Bestimmungen. Auch im Steuerrecht gelten für landwirtschaftliche Gewerbe zum Teil besondere Bestimmungen. So werden nach der Vorschrift von Art. 56 Abs. 1 Bst. a StG i.V.m. Art. 13 Abs.1 ABD die gemäss Art. 7 BGBB zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehörenden Grundstücke mitsamt den zum Gewerbe gehörenden Bauten zum Ertragswert nach Massgabe des bäuerlichen Bodenrechts von Bund und Kanton bewertet.