4.1 Eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient, gilt gemäss Art. 7 Abs. 1 BGBB als landwirtschaftliches Gewerbe, wenn zu deren Bewirtschaftung mindestens eine Standardarbeitskraft (SAK) notwendig ist (sog. Gewerbegrenze). Für landwirtschaftliche Gewerbe gelten gemäss