3.7 Aus den bisherigen Erwägungen folgt, dass die von der Steuerverwaltung basierend auf verschiedenen Rechtsgrundlagen vorgenommenen Neubewertungen sowohl der landwirtschaftlich genutzten wie auch der nichtlandwirtschaftlich genutzten Gebäude zu Recht erfolgt ist. Unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens betreffend den Hauptantrag folgt daraus bereits, dass weder dem Eventualantrag noch dem Subeventualantrag, den amtlichen Wert der verschiedenen Gebäude- und Gebäudeteile auf den per 2011 festgesetzten Werten zu belassen, stattgegeben werden kann.