Kann dem Ertragswert, wie vorliegend, aufgrund der Bewertung innerhalb des Systems der nichtlandwirtschaftlichen Bewertungsnormen in Einzelfällen nicht (ganz) entsprochen werden, ist dies auch bei einer an sich deutlichen Abweichung hinzunehmen. Dies einerseits mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz sowie auf das Legalitätsprinzip und die vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollte Bewertungsform, welche beide die Nichtanwendung der gesetzlich vorgeschriebenen Bewertungsmethode ausschliessen, und andererseits mit Blick auf die Bestimmung von Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG;