- 10 - Betrag her, kein massgeblicher Unterschied verbleibt (vgl. Erläuterungen 2020, S. 9, Abgrenzung landwirtschaftliche zu nichtlandwirtschaftlicher Bewertung, dritter und vierter Absatz). Kann dem Ertragswert, wie vorliegend, aufgrund der Bewertung innerhalb des Systems der nichtlandwirtschaftlichen Bewertungsnormen in Einzelfällen nicht (ganz) entsprochen werden, ist dies auch bei einer an sich deutlichen Abweichung hinzunehmen.