a erster Satz StG als generelle Norm vor. Den bundesrechtlichen Vorgaben des bäuerlichen Bodenrechts wird dabei aber gemäss der geltenden Praxis der Steuerverwaltung im Rahmen der nichtlandwirtschaftlichen Bewertung (vgl. auch die Bewertung des Ökonomieteils des Bauernhauses, E. 3.3), insofern entsprochen, als der nach nichtlandwirtschaftlichen Normen festzulegende Gebäudewert, wie zuvor bereits erwähnt, rechnerisch dem Ertragswert angeglichen wird, so dass i.d.R., rein vom