b ABD entspricht. Soweit diese Bestimmungen im Widerspruch zum Verweis in Art. 56 Abs. 1 Bst. a erster Satz StG stehen, geht die darin enthaltene ausdrückliche Spezialregelung zur Bewertung von Gebäuden auf landwirtschaftlichen Grundstücken als lex spezialis der Verweisung in Art. 56 Abs. 1 Bst. a erster Satz StG als generelle Norm vor.