Diese Abweichung ist vom absoluten Betrag her und mit Blick auf den Vermögenswert der Gesamtliegenschaft von über CHF 1 Mio. und die vermögenssteuerlichen Auswirkungen zwar von untergeordneter Bedeutung, relativ betrachtet, bezogen auf das Einzelobjekt hingegen recht hoch. Dazu ist festzuhalten, dass die nichtlandwirtschaftliche Bewertung des landwirtschaftlich genutzten Teils der Einstellhalle/7d gemäss den nichtlandwirtschaftlichen Normen der ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung zur Bewertung von Gebäuden auf landwirtschaftlichen Grundstücken gemäss Art. 56 Abs. 1 Bst. a zweiter Satz StG und Art. 56 Abs. 1 Bst. d StG sowie der Bestimmung von Art. 13 Abs. 2 Bst. b ABD entspricht.