a StG erster Satz StG und im Sinn der bundesrechtlichen Bestimmungen des bäuerlichen Bodenrechts auch hier entsprechend der Praxis der Steuerverwaltung der Ertragswert des landwirtschaftlich genutzten Teils der Einstellhalle/7d als Richtwert der nichtlandwirtschaftlichen Bewertung zugrunde gelegt (vgl. Erläuterungen zum steuerlichen Bewertungssystem von Grundstücken und Liegenschaften, Ausgabe 2020 [nachfolgend: Erläuterungen 2020] S. 9, Abgrenzung landwirtschaftliche zu nichtlandwirtschaftlicher Bewertung, dritter und vierter Absatz; einsehbar unter: , Menu "Themen > Dokumente, Publikationen;