Zwar wurde mit Blick auf den Verweis in Art. 56 Abs. 1 Bst. a StG erster Satz StG und im Sinn der bundesrechtlichen Bestimmungen des bäuerlichen Bodenrechts auch hier entsprechend der Praxis der Steuerverwaltung der Ertragswert des landwirtschaftlich genutzten Teils der Einstellhalle/7d als Richtwert der nichtlandwirtschaftlichen Bewertung zugrunde gelegt (vgl. Erläuterungen zum steuerlichen Bewertungssystem von Grundstücken und Liegenschaften, Ausgabe 2020 [nachfolgend: