13 Abs. 2 Bst. b ABD als Gebäude auf einem landwirtschaftlichen Grundstück, das nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehört, nach den Bewertungsnormen für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke. Diese Bewertung und die genannten ihr zugrundeliegenden Normen stehen damit im Widerspruch zum ausdrücklichen Verweis auf das bäuerliche Bodenrecht im ersten Satz von Art. 56 Abs. 1 Bst. a StG, nach dem sowohl landwirtschaftliches Gewerbe als auch landwirtschaftliche Grundstücke, inklusive der sich darauf befindenden Gebäude, soweit sie landwirt-