3.6 Die Bewertung des verpachteten landwirtschaftlich genutzten Teils der Einstellhalle/7d von 160 m2, hat gemäss den bundesrechtlichen Normen des bäuerlichen Bodenrechts (Art. 10 BGBB i.V.m. Art. 2 Abs.1 Bst. b VBB und der Schätzungsanleitung) nach dem Ertragswert zu erfolgen. Die Bewertung der Einstellhalle/7d erfolgte jedoch analog zur Bewertung des Ökonomieteils von Wohnhaus/Scheune/7 (sie E. 3.3 hiervor) und in Übereinstimmung mit der Bestimmung von Art. 56 Abs. 1 Bst. a zweiter Satz StG und Art. 56 Abs. 1 Bst. d StG sowie Art. 13 Abs. 2 Bst.