a und d StG sowie den nichtlandwirtschaftlichen Bewertungsnormen. Die Bewertung der Einstellhalle/7d an sich ist nicht bestritten und erscheint, soweit den nichtlandwirtschaftlich genutzten Teil betreffend, unproblematisch und korrekt. 3.5 Das zum nichtlandwirtschaftlich genutzten Teil der Einstellhalle/7d Gesagte gilt gleichermassen für die bisher nach landwirtschaftlichem Ertragswert erfassten (vgl. pag. 100/111), aber nichtlandwirtschaftlich genutzten und dementsprechend ebenso neu nichtlandwirtschaftlich zu bewertenden Gebäude Schopf/7c, Schweinescheune/7b und Speicher/7a. Deren Neubewertung ist somit ebenfalls zu Recht erfolgt.