Die Überprüfung ergab eine Aufteilung in einen landwirtschaftlich genutzten Teil von rund 160 m2 und einen nichtlandwirtschaftlich genutzten Teil von rund 60 m2. Entsprechend bestand sowohl für den reduzierten landwirtschaftlich genutzten Teil wie auch für den neu ausgeschiedenen nichtlandwirtschaftlich genutzten Teil eine Rechtsgrundlage für die Neubewertung. Einerseits aufgrund der revidierten Schätzungsanleitung, andererseits als Folge einer längst erfolgten Umnutzung als erstmalige Bewertung eines nichtlandwirtschaftlich genutzten Gebäudeteils gemäss Art. 56 Abs. 1 Bst. a und d StG sowie den nichtlandwirtschaftlichen Bewertungsnormen.