-8- falls neu geschätzt. Dabei wurde die Anzahl Raumeinheiten (RE) zugunsten der Rekurrentin von 10.4 RE auf 10.3 RE reduziert. Eine fehlerhafte Feststellung der RE ist regelmässig als offensichtliche Unrichtigkeit zu qualifizieren und gemäss Art. 181 Abs. 4 StG unabhängig von der hier nicht anwendbaren 10 %-Regel, ab dem laufenden Steuerjahr, vorliegend ab 2018, zu korrigieren. Die Anpassung des Wertes des Wohnteils des Objekts Wohnhaus/Scheune/7 zugunsten der Rekurrentin ist somit zu Recht erfolgt.