Der Ökonomieteil war gemäss der revidierten Schätzungsanleitung infolge veränderter Schätzungsnorm neu zu bewerten. Dabei ist, wie zuvor in E. 3.1 ausgeführt, keine quantitative Schwelle betreffend das Ausmass der wertmässigen Veränderung zu beachten. Der Ökonomieteil wurde von der Steuerverwaltung zwar entgegen den bundesrechtlichen Vorgaben von Art. 10 BGBB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VBB gemäss dem System der nichtlandwirtschaftlichen Bewertung geschätzt, dies aber unter Berücksichtigung des landwirtschaftlichen Ertragswerts gemäss revidierter Schätzungsanleitung (pag.