3.3 Das Bauernhaus, Wohnhaus/Scheune/7, wurde ebenfalls neu bewertet. Hier ist zu unterscheiden zwischen dem landwirtschaftlich zu bewertenden Ökonomieteil und dem Wohnteil, der, soweit kein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, gemäss Art. 56 Abs. 1 Bst. a und d StG sowie Art. 13 Abs. 2 Bst. b des Dekrets über die amtliche Bewertung der Grundstücke und Wasserkräfte vom 22. Januar 1997 (ABD; BSG 661.543) nichtlandwirtschaftlich zu bewerten ist. Der Ökonomieteil war gemäss der revidierten Schätzungsanleitung infolge veränderter Schätzungsnorm neu zu bewerten.