-7- (wenn auch unbestimmte) quantitative Schwelle festzulegen. Umnutzungen stellen somit unabhängig von ihrem Ausmass einen ausserordentlichen Neubewertungsgrund dar. Mangels einer quantitativen Schwelle kommt es dabei nicht darauf an, ob und in welchem Mass sich die Umnutzung auf den amtlichen Wert ausgewirkt hat (vgl. Annik Bärtschi in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, Artikel 126 bis 293, 2011, N. 17 f. zu Art. 183 StG). Betreffend den Wohnstock/5 hat somit ein Neubewertungsgrund vorgelegen. Im Übrigen wurde der Wohnstock/5 im Zusammenhang mit der Umnutzung renoviert.