3.2 Betreffend die ausserordentliche Neubewertung des Wohnstocks/5 gilt es festzuhalten, dass ein Teil des Hauses, der zuvor als Büroraum genutzt worden war, nach dem Ableben des Ehegatten der Rekurrentin im Jahr 2014 zu Wohnraum umgenutzt wurde. Änderungen in der Benützungsart resp. Umnutzungen stellen gemäss Art. 183 Abs. 1 Bst. b StG einen Grund für die Vornahme einer ausserordentlichen Neubewertung dar. Abweichend von Art. 183 Abs. 1 Bst. a, c, d und f StG wird in Art. 183 Abs. 1 Bst. b StG ausdrücklich darauf verzichtet, eine