3.1 Da die bewerteten Objekte zum Teil landwirtschaftlich und zum Teil nichtlandwirtschaftlich genutzt wurden, sind die Rechtsgrundlagen für eine Neubewertung resp. eine ausserordentliche Neubewertung gemäss Art. 183 Abs. 1 StG teilweise verschieden. Grundsätzlich ist dazu aber festzuhalten, dass es sich bei dem Grundstück G.________ Gbbl. Nr. 1___ um ein landwirtschaftliches Grundstück handelt. Auf diese ist grundsätzlich die Schätzungsanleitung anwendbar.