-6- ordentliche Neubewertung fehle. Dies einerseits, weil die per 1. April 2018 in Kraft getretene revidierte Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswerts (Anhang zur Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1993 in der vorliegend gültigen Fassung vom 1. April 2018 [VBB; SR 211.412.110]; nachfolgend: Schätzungsanleitung) nicht auf die nichtlandwirtschaftlich bewerteten Objekte anwendbar sei, andererseits, weil betreffend die Wertveränderung die 10 %-Schwelle für eine ausserordentliche Neubewertung nicht erreicht werde.