Mit dem Einspracheentscheid wurde als Folge der Neufestlegung des amtlichen Werts auch die Höhe des Eigenmietwerts korrigiert. Dieser basiert zwar auf den im Verfahren der amtlichen Bewertung ermittelten Protokollmietwerten, ist aber nicht Teil der amtlichen Bewertung, liegt ausserhalb des vorliegenden Streitgegenstands der amtlichen Bewertung und ist somit selbstständig im Rahmen der Veranlagung der Einkommenssteuer anzufechten.