-5- in der Familie nur vorübergehenden Charakter habe. Die Feststellungsverfügung des RSTA________ beruhe somit nicht auf falschen Voraussetzungen und sei allein schon deshalb nicht als nichtig zu qualifizieren. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: