G. In ihrer Stellungnahme vom 14. Dezember 2020 zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung hält die Vertreterin vollumfänglich an ihren Anträgen fest. Sie hält insb. zur Gewerbeeigenschaft des Betriebs der Rekurrentin fest, dass der Betrieb entgegen der Auffassung der Steuerverwaltung nicht parzellenweise verpachtet sei und zudem die Verpachtung u.a. auch aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei sowie mit Blick auf eine mögliche Nachfolgeregelung