Diese Voraussetzungen seien beide nicht gegeben, da selbst wenn ein landwirtschaftliches Gewerbe vorgelegen hätte, dies nach Ablauf der sechsjährigen Frist gemäss Art. 8 (Bst. a) BGBB am 1. Januar 2018 abgelaufen sei, weshalb die Bestimmungen des BGBB für landwirtschaftliche Gewerbe nicht mehr anwendbar und die Feststellungsverfügung des RSTA________ nichtig sei.