Dabei wird wie bereits im Einspracheentscheid erneut festgehalten, dass es sich bei dem zu bewertenden Grundstück nach Ansicht der Steuerverwaltung, entgegen der Auffassung der Vertreterin nicht um einen Teil eines landwirtschaftlichen Gewerbes handle. Erstmals wurde diese Auffassung nun auch damit begründet, dass der Betrieb seit dem 1. Januar 2012 parzellenweise verpachtet sei, weshalb kein landwirtschaftliches Gewerbe vorliege und die Bewertung aller Gebäude nach den nichtlandwirtschaftlichen Bewertungsnormen zu erfolgen habe. Betreffend die Feststellungsverfügung des RSTA__