F. In ihrer Vernehmlassung vom 30. Oktober 2020 zum Rekurs schliesst die Steuerverwaltung auf Abweisung der Begehren. In der Begründung verweist sie vorab auf den Einspracheentscheid. Die seitens der Vertreterin gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs wird bestritten und auf die Ausführungen im Einspracheentscheid betreffend die Bewertungsart (landwirtschaftlich / nichtlandwirtschaftlich) verwiesen. Dabei wird wie bereits im Einspracheentscheid erneut festgehalten, dass es sich bei dem zu bewertenden Grundstück nach Ansicht der Steuerverwaltung, entgegen der Auffassung der Vertreterin nicht um einen Teil eines landwirtschaftlichen Gewerbes handle.