Betreffend den grundsätzlich nicht bestrittenen neuen Eigenmietwert der selbstgenutzten und bisher im Eigenmietwert nicht enthaltenen Objekte des Ökonomieteils wird festgehalten, dass diese erstmals im Einspracheentscheid vom 19. Februar 2020 erfasst worden seien. -4- Verfahrensrechtlich wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht, da die Steuerverwaltung nicht auf die Vorbringen der Vertreterin betreffend die Qualifikation des Betriebs als landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des bäuerlichen Bodenrechts eingegangen sei.