Sinngemäss wird weiter festgehalten, dass, soweit überhaupt eine Anpassung des amtlichen Werts angezeigt sei, dieser nach unten zu korrigieren sei, da es sich bei dem Betrieb um ein landwirtschaftliches Gewerbe handle und die Betriebsleiterwohnung somit nach landwirtschaftlichen Bewertungsgrundsätzen bewertet werden müsse. Weiter wird die Benotung des Wohnstocks/5, insb. die Gebäudeartnote und die Benotung der Komfortstufe sowie die Bestimmung des wirtschaftlichen Alters des Objekts kritisiert und als falsch eingestuft.