Auch könne die per 1. April 2018 aktualisierte Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswerts nicht als Neubewertungsgrund für nichtlandwirtschaftlich zu bewertende Wohnobjekte herangezogen werden. Weiter werde bei den landwirtschaftlich bewerteten Ökonomieteilen die 10 %-Schwelle ebenfalls nicht erreicht, weshalb nicht ersichtlich sei, unter welchem Titel eine Erhöhung des amtlichen Werts erfolgen könnte.