In der Begründung wird u.a. vorgebracht, dass es insb. betreffend die bereits zuvor nichtlandwirtschaftlich bewerteten Wohneinheiten grundsätzlich an den tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine ausserordentliche Neubewertung fehle. Dies auch beim renovierten Wohnstock/5, weil die Unterhaltsarbeiten nur werterhaltenden Charakter gehabt hätten, womit die Wertveränderung auch bei diesem Objekt die notwendige 10 %-Schwelle nicht erreiche. Auch könne die per 1. April 2018 aktualisierte Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswerts nicht als Neubewertungsgrund für nichtlandwirtschaftlich zu bewertende Wohnobjekte herangezogen werden.