-3- (Wohnhaus/Scheune/7) als Betriebsleiterwohnung zu bestimmen und nach landwirtschaftlichen Grundsätzen zu bewerten sei. Bezüglich den Wohnstock/5 sei die ursprüngliche Gebäudeartnote 3 beizubehalten (von Note 4 im Einspracheentscheid wieder auf Note 3 herabzusetzen) resp. eventuell die Benotung "Komfort" (die Gesamtnote der Komfortstufe) entsprechend der Gebäudeartnote 4 angemessen zu reduzieren. Weiter sei betreffend den Wohnstock/5 die Bewertung des Gebäudealters (recte des wirtschaftlichen Alters) den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen.