auf CHF 1'037'410.-- herabgesetzt. Betreffend den Eigenmietwert sei für die nicht verpachteten oder nicht vermieteten und bisher bei der Bemessung des Eigenmietwerts unberücksichtigt gebliebenen Objekte, der Speicher/7a, die Schweinescheune/7b, der Schopf/7c und der als Autounterstand genutzte Teil der Einstellhalle/7d sowie das Treibhaus/7e, ein Eigenmietwert ausgeschieden und der Eigenmietwert entsprechend angepasst worden. D. Gegen diesen Einspracheentscheid liess die Rekurrentin mit Eingabe vom 16. März 2020 durch die Vertreterin bei der Steuerrekurskommission des Kanton Bern (Steuerrekurskommission) Rekurs erheben. Dabei wird beantragt, dass der Wohnteil des Bauernhauses