Allein das Inkrafttreten der neuen Schätzungsanleitung stelle einen Neubewertungsgrund für die Neufestsetzung des amtlichen Werts aller vorliegend interessierenden Objekte dar. Aufgrund der teilweisen Gutheissung wurde der amtliche Wert der Liegenschaft G.________ Gbbl. Nr. 1___ auf CHF 1'037'410.-- herabgesetzt.