Zum Berechtigungsgrund für die ausserordentliche Neubewertung bringt die Steuerverwaltung vor, dass sich die amtliche Bewertung stets auf die am Stichtag gültigen Vorgaben des Bodenrechts von Bund und Kanton abzustützen habe. Mit Gültigkeit ab dem Steuerjahr 2018 sei am 1. April 2018 die revidierte und zur Zeit gültige eidgenössische Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswerts in Kraft getreten. Allein das Inkrafttreten der neuen Schätzungsanleitung stelle einen Neubewertungsgrund für die Neufestsetzung des amtlichen Werts aller vorliegend interessierenden Objekte dar.